Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Betriebe haben davon gehört, wenige wissen, ob es sie betrifft, und noch weniger, was konkret zu tun wäre. Dieser Artikel sortiert das – ohne Panik und ohne die Sache kleiner zu machen, als sie ist.

Kurz vorab: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Betrieb unter das BFSG fällt, hängt an Ihrem Angebot und Ihrer Größe – das gehört im Zweifel geprüft, nicht geschätzt.

Wen es betrifft – und wen nicht

Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es zielt auf Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden – im digitalen Bereich vor allem auf den elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Online-Shop fällt in der Regel darunter, ebenso Buchungs- und Bestellstrecken.

Eine reine Informationsseite ohne Bestellfunktion ist ein anderer Fall, und für Kleinstunternehmen gibt es bei Dienstleistungen eine Ausnahme, die an Beschäftigtenzahl und Jahresumsatz hängt. Genau hier wird es einzelfallabhängig: Wer einen Shop betreibt, sollte nicht darauf setzen, unter die Ausnahme zu fallen, ohne das geprüft zu haben.

Ein verbreiteter Irrtum: „Wir sind klein, also gilt das nicht." Die Kleinstunternehmen-Ausnahme betrifft Dienstleistungen und ist an Schwellen gebunden. Sie ist keine allgemeine Freistellung – und sie greift nicht automatisch, nur weil das Team überschaubar ist.

Was technisch dahintersteckt

Maßstab sind in der Praxis die WCAG in der Fassung, auf die die harmonisierte europäische Norm verweist – üblicherweise Konformitätsstufe AA. Das klingt abstrakt, meint aber sehr konkrete Dinge:

Die Punkte, die am häufigsten fehlen

Erfahrungsgemäß sind es selten exotische Anforderungen, an denen es scheitert, sondern immer wieder dieselben vier Stellen: der entfernte Fokusrahmen, zu blasse Hilfstexte, Formularfelder ohne verknüpftes Label und ein Menü, das sich nur mit der Maus öffnen lässt. Alle vier sind mit überschaubarem Aufwand zu beheben, wenn man sie kennt.

Was das mit Google zu tun hat

Mehr, als viele denken. Saubere Überschriftenstruktur, beschriftete Formularfelder und Alternativtexte sind auch das, woran eine Suchmaschine eine Seite versteht. Barrierefreiheit und Auffindbarkeit ziehen in dieselbe Richtung – wer das eine ordentlich macht, verbessert das andere nebenbei.

Ein Test, den Sie selbst machen können: Öffnen Sie Ihre Startseite und bedienen Sie sie ausschließlich mit der Tabulatortaste. Kommen Sie zum Menü, durch das Formular und bis zum Absenden? Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Wenn nicht, haben Sie die beiden häufigsten Probleme bereits gefunden.

Fazit

Das BFSG verlangt nichts Exotisches. Es verlangt, dass eine Website auch dann benutzbar ist, wenn jemand sie nicht so bedient wie der Entwickler. Für neue Projekte ist das kaum Mehraufwand, wenn es von Anfang an mitgedacht wird. Für bestehende Seiten lohnt sich ein Blick auf die vier Punkte oben, bevor jemand anders ihn wirft.

Wie wir das bei neuen Seiten handhaben, steht auf unserer Seite zu Webdesign in Berlin.

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