Kaum ein Thema wird in Praxen so gleichzeitig gewünscht und gefürchtet wie KI. Der Wunsch ist verständlich: Das Telefon klingelt durchgehend. Die Furcht auch: Es geht um Gesundheitsdaten, und die Schweigepflicht kennt keine Ausnahme für gute Absichten. Dieser Artikel ordnet, was erlaubt ist, was nicht, und wo der größte Nutzen liegt – nämlich dort, wo gar keine Patientendaten im Spiel sind.
Kurz vorab: Der größte Teil der Entlastung in einer Praxis entsteht bei Vorgängen, die keinen Blick in eine Akte brauchen. Wer dort anfängt, hat den Nutzen ohne den Aufwand.
Drei Rechtsräume, die oft vermischt werden
Wenn in einer Praxis über KI gesprochen wird, laufen fast immer drei verschiedene Fragen durcheinander. Sie sauber zu trennen, macht die Entscheidung deutlich einfacher.
Erstens der Datenschutz. Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Für sie gilt ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot mit engen Ausnahmen – nicht die üblichen Abwägungen, mit denen man sonst auskommt. Verarbeitet ein Dienstleister solche Daten in Ihrem Auftrag, braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
Zweitens die Schweigepflicht. § 203 StGB ist Strafrecht und existiert neben der DSGVO, nicht in ihr. Wichtig ist Absatz 3: Die Einbindung mitwirkender Personen ist ausdrücklich erlaubt, wenn sie sorgfältig ausgewählt, zur Verschwiegenheit verpflichtet und auf das für die Tätigkeit Erforderliche beschränkt werden. Ohne diese Verpflichtung ist die Weitergabe strafbar – auch wenn ein AVV vorliegt.
Drittens das Medizinprodukterecht. Sobald Software eine Aussage über den Zustand oder die Dringlichkeit eines Patienten trifft, kann sie als Medizinprodukt gelten und fällt unter die MDR. Das ist die Grenze, an der aus einem Organisationsprojekt ein Zulassungsprojekt wird.
Die Grenze, die man nicht versehentlich überschreitet: Ein System, das fragt „Worum geht es?" und die Antwort weitergibt, ist Organisation. Ein System, das aus derselben Antwort ableitet, wie dringend der Fall ist, bewertet einen Gesundheitszustand. Zwischen beiden liegt nur ein Satz im Konzept – rechtlich aber eine ganze Welt.
Was ohne Patientendaten funktioniert
Hier liegt der praktische Kern. Ein überraschend großer Teil der täglichen Unterbrechungen braucht keinen Zugriff auf eine Akte:
- Öffnungszeiten, Urlaubsvertretung, Anfahrt. Reine Auskunft, kein Personenbezug über die Telefonnummer hinaus.
- Terminwunsch entgegennehmen. Name und Anliegen in Stichworten reichen, um daraus eine Aufgabe für den Empfang zu machen.
- Rückrufbitte aufnehmen. Wer, wann erreichbar, worum es grob geht – das ersetzt den Zettel, nicht die Akte.
- Rezeptanfrage vollständig erfassen. Welches Präparat, seit wann, wann abgeholt wird. Die Entscheidung trifft die Praxis.
- Interne Unterlagen durchsuchbar machen. Hygieneplan, QM-Handbuch, Abrechnungshinweise – hier geht es um Ihre Dokumente, nicht um Patienten.
Wer hier anfängt, bekommt spürbare Entlastung mit einem Datenschutzaufwand, der überschaubar bleibt. Und man sammelt Erfahrung, bevor die schwierigeren Fälle drankommen.
Was mehr Aufwand bedeutet – aber möglich ist
Sobald ein System in den Terminkalender schreibt, Befundstatus abfragt oder an das Praxisverwaltungssystem angebunden wird, verarbeitet es personenbezogene Gesundheitsdaten. Das ist kein Ausschlussgrund, aber ab hier gehört zwingend dazu:
- ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO,
- eine Verpflichtungserklärung nach § 203 Abs. 3 StGB,
- eine dokumentierte Antwort darauf, wo die Daten verarbeitet werden und wer Zugriff hat,
- und je nach Umfang eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO.
Das klingt nach viel, ist aber einmalige Arbeit. Entscheidend ist, dass sie vor dem Bauen passiert und nicht als Nachtrag, wenn das System schon läuft.
Was Sie einen Anbieter fragen sollten
Vier Fragen trennen ernsthafte Angebote von Verkaufsgesprächen:
- „Wo werden die Daten verarbeitet?" Eine Antwort wie „in der EU" ist zu unscharf. Welche Komponenten, welcher Anbieter, welches Rechenzentrum.
- „Bekomme ich einen AVV und eine Verpflichtungserklärung nach § 203?" Wer bei der zweiten Frage zögert, hat sich mit dem Thema nicht befasst.
- „Was macht das System, wenn jemand Symptome schildert?" Die richtige Antwort ist: weitergeben, ohne zu bewerten.
- „Was passiert bei einem Fehler?" Gibt es einen Entwurfsmodus, eine Freigabe, ein Protokoll?
Ein pragmatischer Einstieg: Fragen Sie den Empfang, welcher Anruf am häufigsten kommt und am wenigsten Entscheidung braucht. In den meisten Praxen ist das die Terminverschiebung. Genau dort anzufangen, ist selten falsch.
Fazit
KI in der Praxis scheitert selten an der Technik und fast immer daran, dass zu groß angefangen wird. Wer mit den Vorgängen beginnt, die ohne Patientendaten auskommen, bekommt den Effekt schnell, den Aufwand klein und die Sicherheit, dass nichts passiert, was nachher schwer zu erklären ist. Alles Weitere lässt sich darauf aufbauen – sauber geregelt und in der richtigen Reihenfolge.
Mehr zum konkreten Vorgehen finden Sie auf unserer Seite zu KI für Arztpraxen in Berlin.
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