Die Anlage hängt, das Licht ist an – und dann kommen die Fragen: Was kostet der Strom? Muss die Reklame nachts aus? Und was, wenn sich die Nachbarn über das Licht beschweren? Hier die Antworten, die wir in Beratungen am häufigsten geben – mit Rechenweg und den Regeln, die tatsächlich gelten.

Grafik mit mehreren leuchtenden Schildern in Neon-Optik und dem Schriftzug Leuchtreklame
Leuchtreklame wirkt vor allem in der Dämmerung – und genau dann lohnt sich eine gute Steuerung.

So rechnen Sie den Stromverbrauch aus

Die Leistung Ihrer Anlage steht im Datenblatt der LED-Module oder auf dem Netzteil, angegeben in Watt. Damit ist die Rechnung einfach:

Kennen Sie nur die Leistung des Netzteils, rechnen Sie damit: Das Netzteil ist auf die Anlage ausgelegt, die tatsächliche Aufnahme liegt meist darunter. Genau messen kann es Ihr Elektriker.

Rechenbeispiel (nur Annahmen): Eine Anlage mit 100 Watt leuchtet jeden Abend 6 Stunden. Das sind 100 × 6 ÷ 1.000 = 0,6 kWh am Tag und rund 219 kWh im Jahr. Bei angenommenen 0,30 € je kWh wären das etwa 66 € im Jahr. Setzen Sie die Werte Ihrer Anlage und Ihren Stromtarif ein.

Der größte Hebel sind die Betriebsstunden, nicht die Technik: Eine Anlage, die nur von der Dämmerung bis Ladenschluss leuchtet, braucht einen Bruchteil dessen, was dieselbe Anlage rund um die Uhr verbraucht.

Zeitschaltuhr, Dämmerungsschalter, Dimmen

Weniger Betriebsstunden schonen außerdem Netzteil und LEDs. Planen Sie die Steuerung deshalb gleich mit ein – nachträglich ist sie meist aufwendiger.

Muss die Reklame nachts aus?

Eine allgemeine, bundesweite Abschaltpflicht für Leuchtreklame gibt es derzeit nicht. Viele erinnern sich an die Energiesparverordnung (EnSikuMaV): Von September 2022 bis April 2023 mussten beleuchtete Werbeanlagen von 22 bis 6 Uhr ausgeschaltet sein – mit Ausnahmen, etwa für Hinweise auf das eigene Geschäft während der Öffnungszeit. Diese Regel ist ausgelaufen.

Im Bundesnaturschutzgesetz steht seit 2021 eine Vorschrift zum Schutz von Insekten vor Beleuchtung (§ 41a BNatSchG), die auch neue Werbeanlagen betrifft. Sie gilt aber erst, wenn die dazugehörige Rechtsverordnung erlassen ist – das ist nach unserem Stand (November 2026) noch nicht geschehen.

Betriebszeiten können trotzdem vorgeschrieben sein: als Auflage in der Baugenehmigung, durch eine örtliche Gestaltungssatzung oder in Schutzgebieten. Was für Ihre Anlage gilt, steht im Bescheid – lesen Sie ihn genau.

Licht und Nachbarn

Licht zählt nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu den Immissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Wer eine Anlage betreibt, muss vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindern (§ 22 BImSchG). Ob Licht erheblich stört, beurteilen Behörden in der Regel nach den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI): Sie unterscheiden die Aufhellung von Wohnräumen und die Blendung – je nach Art des Gebiets und mit strengeren Werten in der Nacht. Zivilrechtlich können sich Nachbarn auf § 906 BGB berufen, wenn die Beeinträchtigung wesentlich ist.

In der Praxis lassen sich die meisten Konflikte schon bei der Planung vermeiden:

Checkliste für den Betrieb

  1. Leistung der Anlage aus dem Datenblatt notieren und die Kosten einmal durchrechnen.
  2. Betriebszeit festlegen, zum Beispiel von der Dämmerung bis Ladenschluss.
  3. Dämmerungsschalter oder Astro-Zeitschaltuhr gleich mit einbauen lassen.
  4. Bei Wohnnachbarn: Helligkeit prüfen und die Anlage dimmbar planen.
  5. Auflagen aus der Genehmigung (Betriebszeiten, Helligkeit) beachten.
  6. Einmal im Jahr Gehäuse reinigen und auf Dichtigkeit prüfen lassen.

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Leuchtreklame aus Berlin

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