Die Anlage hängt, das Licht ist an – und dann kommen die Fragen: Was kostet der Strom? Muss die Reklame nachts aus? Und was, wenn sich die Nachbarn über das Licht beschweren? Hier die Antworten, die wir in Beratungen am häufigsten geben – mit Rechenweg und den Regeln, die tatsächlich gelten.
So rechnen Sie den Stromverbrauch aus
Die Leistung Ihrer Anlage steht im Datenblatt der LED-Module oder auf dem Netzteil, angegeben in Watt. Damit ist die Rechnung einfach:
- Leistung (Watt) × Betriebsstunden ÷ 1.000 = Verbrauch in kWh
- Verbrauch in kWh × Ihr Strompreis = Kosten
Kennen Sie nur die Leistung des Netzteils, rechnen Sie damit: Das Netzteil ist auf die Anlage ausgelegt, die tatsächliche Aufnahme liegt meist darunter. Genau messen kann es Ihr Elektriker.
Rechenbeispiel (nur Annahmen): Eine Anlage mit 100 Watt leuchtet jeden Abend 6 Stunden. Das sind 100 × 6 ÷ 1.000 = 0,6 kWh am Tag und rund 219 kWh im Jahr. Bei angenommenen 0,30 € je kWh wären das etwa 66 € im Jahr. Setzen Sie die Werte Ihrer Anlage und Ihren Stromtarif ein.
Der größte Hebel sind die Betriebsstunden, nicht die Technik: Eine Anlage, die nur von der Dämmerung bis Ladenschluss leuchtet, braucht einen Bruchteil dessen, was dieselbe Anlage rund um die Uhr verbraucht.
Zeitschaltuhr, Dämmerungsschalter, Dimmen
- Dämmerungsschalter: schaltet ein, wenn es dunkel wird. Damit leuchtet die Reklame nicht unnötig bei Tageslicht, wo sie ohnehin kaum wirkt.
- Zeitschaltuhr: schaltet zu einer festen Uhrzeit aus, etwa nach Ladenschluss oder zu einer Nachtzeit, die Sie festlegen.
- Astro-Zeitschaltuhr: verbindet beides – sie kennt die Sonnenauf- und -untergangszeiten für Ihren Ort und braucht keinen Lichtsensor.
- Dimmen: Viele LED-Anlagen lassen sich dimmen. Das spart Strom und ist die einfachste Lösung, wenn die Reklame in einer Wohnstraße zu hell wirkt.
Weniger Betriebsstunden schonen außerdem Netzteil und LEDs. Planen Sie die Steuerung deshalb gleich mit ein – nachträglich ist sie meist aufwendiger.
Muss die Reklame nachts aus?
Eine allgemeine, bundesweite Abschaltpflicht für Leuchtreklame gibt es derzeit nicht. Viele erinnern sich an die Energiesparverordnung (EnSikuMaV): Von September 2022 bis April 2023 mussten beleuchtete Werbeanlagen von 22 bis 6 Uhr ausgeschaltet sein – mit Ausnahmen, etwa für Hinweise auf das eigene Geschäft während der Öffnungszeit. Diese Regel ist ausgelaufen.
Im Bundesnaturschutzgesetz steht seit 2021 eine Vorschrift zum Schutz von Insekten vor Beleuchtung (§ 41a BNatSchG), die auch neue Werbeanlagen betrifft. Sie gilt aber erst, wenn die dazugehörige Rechtsverordnung erlassen ist – das ist nach unserem Stand (November 2026) noch nicht geschehen.
Betriebszeiten können trotzdem vorgeschrieben sein: als Auflage in der Baugenehmigung, durch eine örtliche Gestaltungssatzung oder in Schutzgebieten. Was für Ihre Anlage gilt, steht im Bescheid – lesen Sie ihn genau.
Licht und Nachbarn
Licht zählt nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu den Immissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Wer eine Anlage betreibt, muss vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindern (§ 22 BImSchG). Ob Licht erheblich stört, beurteilen Behörden in der Regel nach den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI): Sie unterscheiden die Aufhellung von Wohnräumen und die Blendung – je nach Art des Gebiets und mit strengeren Werten in der Nacht. Zivilrechtlich können sich Nachbarn auf § 906 BGB berufen, wenn die Beeinträchtigung wesentlich ist.
In der Praxis lassen sich die meisten Konflikte schon bei der Planung vermeiden:
- Die Reklame zur Straße ausrichten, nicht auf Fenster gegenüber oder darüber.
- Hinterleuchtete Buchstaben wirken weicher als ein heller Leuchtkasten.
- In Wohnstraßen auf Lauf- und Blinkeffekte verzichten.
- Dimmbar planen und nachts früher abschalten.
- In der Nähe von Ampeln keine roten oder grünen Dauerlichter, die verwechselt werden können.
Checkliste für den Betrieb
- Leistung der Anlage aus dem Datenblatt notieren und die Kosten einmal durchrechnen.
- Betriebszeit festlegen, zum Beispiel von der Dämmerung bis Ladenschluss.
- Dämmerungsschalter oder Astro-Zeitschaltuhr gleich mit einbauen lassen.
- Bei Wohnnachbarn: Helligkeit prüfen und die Anlage dimmbar planen.
- Auflagen aus der Genehmigung (Betriebszeiten, Helligkeit) beachten.
- Einmal im Jahr Gehäuse reinigen und auf Dichtigkeit prüfen lassen.
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Quellen
- § 3 BImSchG – Begriffsbestimmungen (Licht als Immission)
- § 22 BImSchG – Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- LAI – Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen
- § 41a BNatSchG – Schutz vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen
- § 11 EnSikuMaV (bis 15.04.2023) – Beleuchtung von Werbeanlagen
- § 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde. Stand: November 2026.