Die EU-KI-Verordnung (Verordnung 2024/1689) gilt schrittweise. Für digitale Assistenten in Praxen und Pflegediensten ist vor allem eine Pflicht wichtig, die seit dem 2. August 2026 greift: Menschen müssen wissen, dass sie mit einer KI sprechen. Hier das Wichtigste – ohne Paragrafendschungel.
Der KI-Hinweis (Art. 50)
Wer mit einem KI-System chattet, muss das spätestens bei der ersten Nachricht erfahren – es sei denn, es ist ohnehin offensichtlich. Für einen Chat auf der Praxis-Website oder per WhatsApp heißt das: ein klarer, fester Satz zu Beginn, zum Beispiel „Sie schreiben mit einem digitalen Assistenten (KI). Keine medizinische Beratung – im Notfall 112.“
Kein Hochrisiko – solange keine Triage
Ein Assistent, der Termine, Rezeptanfragen und organisatorische Fragen übernimmt, zählt nach der Verordnung nicht zu den Hochrisiko-Systemen. Das ändert sich, wenn er Beschwerden einschätzt, Dringlichkeit bewertet oder Patienten sortiert – dann kann er als Medizinprodukt gelten, mit deutlich strengeren Regeln. Deshalb gehört eine solche Funktion nicht in einen Praxis- oder Pflege-Assistenten.
Wer ist wofür zuständig?
- Anbieter ist, wer das System baut und bereitstellt – er sorgt dafür, dass der KI-Hinweis technisch eingebaut ist.
- Betreiber ist die Praxis oder der Pflegedienst – er setzt das System ein und achtet darauf, dass es wie vorgesehen genutzt wird.
KI-Kompetenz im Team (Art. 4)
Wer KI einsetzt, soll dafür sorgen, dass das eigene Personal ausreichend Bescheid weiß. Praktisch heißt das: eine kurze Einweisung, was der Assistent kann, was nicht, und wann ein Mensch übernimmt.
Und die DSGVO?
Die KI-Verordnung ersetzt die DSGVO nicht. Für Patienten- und Pflegedaten gelten weiterhin Art. 9 DSGVO, ein AV-Vertrag nach Art. 28 und die Schweigepflicht nach § 203 StGB.
Kurz-Check
- Steht der KI-Hinweis gleich zu Beginn jedes Gesprächs?
- Bewertet der Assistent keine Beschwerden und verweist im Notfall an 112?
- Gibt ein Mensch Antwortentwürfe und Terminvorschläge frei?
- Ist das Team eingewiesen?
- Liegen AV-Vertrag und Verschwiegenheitsverpflichtung vor?
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Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 9, 28, 35
- § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 22 BDSG – Verarbeitung besonderer Kategorien
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für Verträge und Ihre Datenschutz-Folgenabschätzung empfehlen wir eine fachkundige Prüfung.