Ein Kundenstopper vor der Tür ist die günstigste Werbung, die ein Laden haben kann. Viele stellen ihn einfach raus – und wundern sich über Post vom Bezirksamt. Denn der Gehweg gehört der Stadt: Wer dort wirbt, nutzt öffentliches Straßenland. Hier die Regeln für Berlin, Hamburg und NRW, Stand November 2026.
Warum der Gehweg eine Erlaubnis braucht
Gehwege sind für Fußgänger da. Alles, was darüber hinausgeht – Kundenstopper, Warenauslage, Tische oder ein Ausleger, der über den Gehweg ragt – ist eine Sondernutzung. Sie braucht eine Erlaubnis der Stadt und kostet meist eine Gebühr. Auf Ihrem eigenen Grundstück, etwa im Hof oder in der Einfahrt, ist es keine Sondernutzung; dort kann aber das Baurecht für Werbeanlagen gelten.
Berlin: Antrag beim Bezirksamt
In Berlin ist Werbung auf öffentlichem Straßenland eine Sondernutzung nach § 11 Berliner Straßengesetz. Den Antrag stellen Sie beim Bezirksamt, in dem Ihr Geschäft liegt. Laut der Leistungsbeschreibung auf service.berlin.de gilt für Werbeaufsteller:
- nur während der Öffnungszeiten und direkt vor dem eigenen Geschäft,
- höchstens 1,50 m von der Hauswand entfernt,
- der Aufsteller darf höchstens 1,20 m hoch und 0,80 m breit sein,
- Fußgänger dürfen nicht behindert werden.
Die Verwaltungsgebühr nennt zum Beispiel das Bezirksamt Pankow mit 40 € für ein Jahr und 60 € für zwei Jahre. Wer ohne Erlaubnis aufstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – das Bezirksamt Pankow nennt Geldbußen bis 10.000 €. Stellen Sie den Antrag deshalb rechtzeitig vor der Eröffnung.
Tipp: Fragen Sie beim Antrag gleich nach, ob an Ihrem Standort Besonderheiten gelten – etwa schmale Gehwege, Haltestellen oder Denkmalschutz. Die Auskunft des Bezirksamts ist verbindlich, nicht dieser Artikel.
Ausleger: oft zwei Erlaubnisse
Ein Ausleger oder Nasenschild hängt an der Fassade und ragt über den Gehweg. Damit ist er meist beides: eine Werbeanlage nach der Bauordnung und eine Sondernutzung, weil er in den öffentlichen Raum ragt. Klären Sie beides, bevor gebaut wird – wir prüfen das bei jedem Angebot mit. Mehr zur Bauordnung: Außenwerbung in Berlin.
Hamburg: Kundenstopper meist nicht erlaubt
In Hamburg regelt § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes die Sondernutzung. Die Stadt schreibt dazu, dass Kundenstopper „bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich nicht gestattet“ sind. Laut Merkblatt der Stadt beträgt die Mindestgebühr 35 €; wer ohne Erlaubnis nutzt, zahlt eine um mindestens 100 € erhöhte Gebühr – dazu kann ein Bußgeld kommen.
Die Alternative für Hamburger Läden: Werbung im Schaufenster – etwa eine Folie mit Angebot, Öffnungszeiten oder Logo. Sie braucht keine Sondernutzung. Siehe Werbeagentur Hamburg und Werbeanlagen in Hamburg.
NRW: Jede Stadt hat eigene Regeln
In NRW gilt das Straßen- und Wegegesetz (§§ 18, 19 StrWG NRW). Die Einzelheiten – Maße, Gebühren, Zeiten – stehen in der Sondernutzungssatzung Ihrer Stadt, in Köln etwa in der Satzung vom 10.06.2024. Fragen Sie beim Ordnungs- oder Straßenamt Ihrer Stadt nach, bevor Sie aufstellen.
Checkliste vor dem Kauf
- Wo steht er? Eigenes Grundstück oder öffentlicher Gehweg?
- Erlaubnis: Antrag gestellt, Maße und Abstand zur Hauswand passend?
- Standfest: Bei Wind braucht ein Aufsteller Gewicht – etwa einen Wassertank oder einen schweren Fuß.
- Inhalt: Stehen Preise für Privatkunden darauf, gehört der Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer dazu (Preisangabenverordnung).
- Wechselbar: Ein Kundenstopper mit Klemmrahmen lässt sich mit neuen Plakaten immer wieder aktualisieren.
Kundenstopper und Plakate aus Berlin
Wir drucken Plakate für Kundenstopper, Aufsteller und Schaufenster – und prüfen auf Wunsch, was an Ihrem Standort erlaubt ist.
Weiter: Druckerei Berlin · Schaufensterbeschriftung · Genehmigung in Berlin
Quellen
- service.berlin.de – Straßensondernutzung für Werbeaufsteller
- Bezirksamt Pankow – Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes
- hamburg.de – Werbung auf öffentlichen Wegen
- Hamburg – Merkblatt Sondernutzung (PDF)
- Stadt Köln – Sondernutzungssatzung vom 10.06.2024 (PDF)
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde. Stand: November 2026.