Ein Kundenstopper vor der Tür ist die günstigste Werbung, die ein Laden haben kann. Viele stellen ihn einfach raus – und wundern sich über Post vom Bezirksamt. Denn der Gehweg gehört der Stadt: Wer dort wirbt, nutzt öffentliches Straßenland. Hier die Regeln für Berlin, Hamburg und NRW, Stand November 2026.

Werbeaufsteller und Roll-up als Beispiel für Werbung vor dem Geschäft
Ein Aufsteller vor der Tür wirbt – auf dem Gehweg braucht er aber meist eine Erlaubnis.

Warum der Gehweg eine Erlaubnis braucht

Gehwege sind für Fußgänger da. Alles, was darüber hinausgeht – Kundenstopper, Warenauslage, Tische oder ein Ausleger, der über den Gehweg ragt – ist eine Sondernutzung. Sie braucht eine Erlaubnis der Stadt und kostet meist eine Gebühr. Auf Ihrem eigenen Grundstück, etwa im Hof oder in der Einfahrt, ist es keine Sondernutzung; dort kann aber das Baurecht für Werbeanlagen gelten.

Berlin: Antrag beim Bezirksamt

In Berlin ist Werbung auf öffentlichem Straßenland eine Sondernutzung nach § 11 Berliner Straßengesetz. Den Antrag stellen Sie beim Bezirksamt, in dem Ihr Geschäft liegt. Laut der Leistungsbeschreibung auf service.berlin.de gilt für Werbeaufsteller:

Die Verwaltungsgebühr nennt zum Beispiel das Bezirksamt Pankow mit 40 € für ein Jahr und 60 € für zwei Jahre. Wer ohne Erlaubnis aufstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – das Bezirksamt Pankow nennt Geldbußen bis 10.000 €. Stellen Sie den Antrag deshalb rechtzeitig vor der Eröffnung.

Tipp: Fragen Sie beim Antrag gleich nach, ob an Ihrem Standort Besonderheiten gelten – etwa schmale Gehwege, Haltestellen oder Denkmalschutz. Die Auskunft des Bezirksamts ist verbindlich, nicht dieser Artikel.

Ausleger: oft zwei Erlaubnisse

Ein Ausleger oder Nasenschild hängt an der Fassade und ragt über den Gehweg. Damit ist er meist beides: eine Werbeanlage nach der Bauordnung und eine Sondernutzung, weil er in den öffentlichen Raum ragt. Klären Sie beides, bevor gebaut wird – wir prüfen das bei jedem Angebot mit. Mehr zur Bauordnung: Außenwerbung in Berlin.

Hamburg: Kundenstopper meist nicht erlaubt

In Hamburg regelt § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes die Sondernutzung. Die Stadt schreibt dazu, dass Kundenstopper „bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich nicht gestattet“ sind. Laut Merkblatt der Stadt beträgt die Mindestgebühr 35 €; wer ohne Erlaubnis nutzt, zahlt eine um mindestens 100 € erhöhte Gebühr – dazu kann ein Bußgeld kommen.

Die Alternative für Hamburger Läden: Werbung im Schaufenster – etwa eine Folie mit Angebot, Öffnungszeiten oder Logo. Sie braucht keine Sondernutzung. Siehe Werbeagentur Hamburg und Werbeanlagen in Hamburg.

NRW: Jede Stadt hat eigene Regeln

In NRW gilt das Straßen- und Wegegesetz (§§ 18, 19 StrWG NRW). Die Einzelheiten – Maße, Gebühren, Zeiten – stehen in der Sondernutzungssatzung Ihrer Stadt, in Köln etwa in der Satzung vom 10.06.2024. Fragen Sie beim Ordnungs- oder Straßenamt Ihrer Stadt nach, bevor Sie aufstellen.

Checkliste vor dem Kauf

Kundenstopper und Plakate aus Berlin

Wir drucken Plakate für Kundenstopper, Aufsteller und Schaufenster – und prüfen auf Wunsch, was an Ihrem Standort erlaubt ist.

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