Für ein Schild an der Fassade gibt es zwei getrennte Fragen: Erlaubt es das Bauamt – und erlaubt es der Eigentümer des Hauses? Wer nur die erste klärt, riskiert Streit und im schlimmsten Fall den Abbau. Hier ein Überblick für Gewerbemieter.
Zwei getrennte Fragen
Die Baugenehmigung regelt, ob die Werbeanlage öffentlich-rechtlich zulässig ist. Die Zustimmung des Eigentümers regelt, ob Sie an seinem Haus bauen dürfen. Das eine ersetzt das andere nicht.
Was der Gewerbemietvertrag regeln sollte
- Wo darf das Schild hin, wie groß darf es sein, darf es leuchten?
- Wer zahlt Strom und Wartung?
- Wer baut beim Auszug zurück und repariert die Fassade?
- Darf nach dem Auszug ein Hinweisschild auf die neue Adresse hängen?
Steht im Vertrag eine abschließende Regelung zur Werbung, gilt sie. Fehlt eine Regelung, kommt es auf den Einzelfall an – Fachbeiträge verweisen dann auf das, was am Ort üblich ist. Werbung, die den Charakter des Hauses verunstaltet, muss ein Vermieter nicht dulden.
Eigentümergemeinschaft (WEG)
Gehört das Haus einer Eigentümergemeinschaft, ist ein Schild an der Fassade meist eine bauliche Veränderung, über die die Gemeinschaft beschließt (§ 20 WEG). Fragen Sie früh über die Hausverwaltung an – Beschlüsse brauchen Zeit bis zur nächsten Versammlung.
So fragen Sie an
Schicken Sie dem Vermieter oder der Hausverwaltung eine kurze Anfrage mit:
- einer Visualisierung des Schilds an der Fassade (zum Beispiel aus unserem Konfigurator),
- Maßen, Material, Beleuchtung und Befestigung,
- dem Hinweis, wer montiert und wer beim Auszug zurückbaut.
Lassen Sie sich die Zustimmung schriftlich geben.
Checkliste: Mietvertrag gelesen · Zustimmung des Vermieters bzw. WEG schriftlich · Genehmigung geklärt · Rückbau geregelt · Stromanschluss geklärt.
Schild mit Visualisierung
Wir erstellen Ihnen eine Visualisierung für die Anfrage beim Vermieter und prüfen die Genehmigung mit.
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Quellen
- Haufe – Außenwerbung im Mietrecht
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen
- AG Hamburg, 44 C 275/18 – Hinweisschild nach Mietende
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde. Stand: November 2026.