Patienten schreiben ohnehin per WhatsApp – also warum nicht auch der Praxis? Die Idee ist verständlich, der Weg dorthin aber nicht beliebig. Hier der Unterschied zwischen der App auf dem Praxis-Handy und einer sauberen Anbindung.
Das Problem mit der normalen App
Die normale WhatsApp-App (auch die Business-App auf einem Handy) gleicht das Adressbuch ab und überträgt Daten an den Mutterkonzern Meta. In einer Praxis stehen im Adressbuch aber Patienten – und schon die Tatsache, dass jemand Patient ist, ist vertraulich. Datenschutzbehörden sehen das deshalb kritisch.
Die WhatsApp Business Platform
Für Unternehmen gibt es die WhatsApp Business Platform (Cloud API). Sie läuft nicht über ein Handy mit Adressbuch, sondern über eine Schnittstelle – zum Beispiel angebunden an einen digitalen Assistenten oder Ihr Terminsystem. Zusammen mit einem Anbieter mit EU-Hosting und AV-Vertrag wird WhatsApp damit für viele Praxen vertretbar.
Ehrlich gesagt bleibt ein Restrisiko: Metadaten liegen weiterhin bei Meta, ein Datentransfer in die USA ist über das EU-US-Datenschutzrahmenabkommen abgesichert. Das sollte Ihre Datenschutzinformation offen benennen.
Regeln für den Alltag
- Nur mit Einwilligung: Patienten entscheiden selbst, ob sie WhatsApp nutzen möchten.
- Keine Gesundheitsangaben in der Nachricht: „Ihr Termin morgen um 10 Uhr“ – nicht „Ihr Termin in der Kardiologie“.
- Keine Befunde per WhatsApp. Für den Austausch unter Fachleuten gibt es KIM und den TI-Messenger.
- Immer eine Alternative: E-Mail, SMS oder Anruf bleiben möglich.
- KI-Hinweis: Antwortet ein digitaler Assistent, muss das seit August 2026 gleich zu Beginn erkennbar sein.
Wofür WhatsApp in der Praxis gut passt
Terminerinnerungen, Bestätigung einer Terminverschiebung, Hinweise zu Urlaub und Vertretung, die Frage „Ist mein Rezept fertig?“ mit einer kurzen Antwort. Alles, was eine ärztliche Einschätzung braucht, gehört nicht in den Chat.
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Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 9, 28, 35
- § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 22 BDSG – Verarbeitung besonderer Kategorien
- Datenschutzkonferenz – Messenger-Dienste im Krankenhausbereich
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für Verträge und Ihre Datenschutz-Folgenabschätzung empfehlen wir eine fachkundige Prüfung.